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   OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01   

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https://dejure.org/2003,8425
OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01 (https://dejure.org/2003,8425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2003 - 5 U 178/01 (https://dejure.org/2003,8425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 (https://dejure.org/2003,8425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG); Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung eines Darlehens und gezogener Nutzungen (Zinsen) im Fall eines Widerrufs des Darlehensvertrages; Durchgriff von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Zur Aufklärung über die Risiken der vom Kunden beabsichtigten Verwendung des Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 1992, 879, 880 ; BGH NJW 1991, 693).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenskonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879, 880 ).

    Eine hierdurch veranlaßte Einflußnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (BGH WM 1992, 901, 905 ).

    Weil die Haftung aus c.i.c. ihre Wertungsgrundlage im Vertrauensprinzip hat, ist zum anderen auch eine erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Übernahme von Funktionen des Veräußerers erforderlich (BGH, WM 1992, 901, 905 ).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch bei Realkreditverträgen ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2002, 1181 ff.; BGH NJW 2003, 199 f.) klargestellt.

    Der Bundesgerichtshof (BGH WM 2002, 1181, 1185 ) hat insoweit entschieden, daß der gegenüber dem HaustürWG engere Anwendungsbereich der Europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie eine abweichende Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG nicht rechtfertige.

    Der BGH weist in seinen Entscheidungen BGH WM 2002, 1181, 1186 und BGH NJW 2003, 199 f. ausdrücklich darauf hin, daß der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind.

    Zudem sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgrund des Umsetzungsgebotes gemäß Art. 249 Abs. 3 EG (Art. 189 Abs. 3 EGV) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG (Art. 5 EGV) verpflichtet, zur Durchführung einer europäischen Richtlinie erlassene Gesetze unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, der ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (vgl. BGH WM 2002, 1181).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Dabei ist es unerheblich, ob bestimmte Beleihungsgrenzen eingehalten werden und in welchem Umfang der Kredit durch das Grundpfandrecht gesichert ist (vgl. BGH NJW 2000, 2352, 2354 ).

    Zunächst gilt der Grundsatz, daß zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken nicht die Beurteilung gehört, ob die vom Käufer geschuldeten " Gesamtkosten " in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objektes stehen (BGH NJW 2000, 2352 f.).

    Ein derartiges auffälliges Mißverhältnis liegt aber erst vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 2352, 2353 ).

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Dies gilt auch dann, wenn der Dritte Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH WM 1989, 88, 89 ).

    Insoweit bleibt das mit dieser Klausel für die Kläger verbundene Risiko hinsichtlich der Gegenwart überschaubar und im Hinblick auf die Zukunft vermeidbar (vgl. BGH, WM 1989, 88, 90).

    Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam (vgl. zum ganzen BGH, WM 1989, 88, 90 ).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Denn nur insoweit waren die Zeugen als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilie selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3559 ; BGH NJW-RR 1997, 116 f.; OLG München WM 2002, 1297).

    Die Beklagte hat ihre bei der vorliegend angebotenen speziellen Finanzierungsmethode der Verbindung aus Vorausdarlehen und Bausparverträge anzunehmende Aufklärungs- und Beratungspflichten (vgl. BGH, BB 1997, 387, 388 ) durch den Inhalt des Besuchsberichtes (vgl. hierzu OLG Hamm, WM 2000, 2540, 2542 ) sowie des nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrages erfüllt.

  • BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99

    Widerruflichkeit von Realkreditverträgen; Wirksamkeit von kreditfinanzierten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auch bei Realkreditverträgen ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2002, 1181 ff.; BGH NJW 2003, 199 f.) klargestellt.

    Der BGH weist in seinen Entscheidungen BGH WM 2002, 1181, 1186 und BGH NJW 2003, 199 f. ausdrücklich darauf hin, daß der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind.

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89

    Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Zur Aufklärung über die Risiken der vom Kunden beabsichtigten Verwendung des Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW-RR 1992, 879, 880 ; BGH NJW 1991, 693).
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Denn nur insoweit waren die Zeugen als Erfüllungsgehilfen im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilie selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden (vgl. BGH NJW 2000, 3558, 3559 ; BGH NJW-RR 1997, 116 f.; OLG München WM 2002, 1297).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Kreditaufnahme und finanzierter Wohnungskauf stellen jedoch regelmäßig keine solche wirtschaftliche Einheit dar (vgl. BGH WM 2002, 1186).
  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01
    Wegen der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2002 (AZ: XI ZR 10/00 - vgl. Bl. 486 ff.) ist der vorstehenden Argumentation jedoch nicht zu folgen.
  • OLG Celle, 04.10.1989 - 3 U 298/88

    Zu einem Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo; Verletzung von

  • OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 130/00

    Haftung einer Bank aus der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 31 U 169/98

    Fehlende Kausalität falscher Angaben eines Anlagevermittlers bei ausdrücklichen

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG München, 19.04.2000 - 15 U 5324/99

    Haftung der Bank für unrichtige Angaben eines Finanzierungsvermittlers

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Eine so weite Sicherungszweckerklärung sichert nach der Rechtsprechung im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens auch Bereicherungsansprüche und damit auch einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG a. F. ab, da dieser der Sache nach nichts anderes ist als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 2. = NJW 2003, 885, 886; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub III. 1. b) = NJW 2004, 158, 159; OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 2.).

    Das finanzielle Risiko bleibt deshalb überschaubar (OLG Hamm, Urteil v. 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 3.; OLG Naumburg, Urteil v. 13. November 2003 - 2 U 47/03 - sub I. 2. c) (2) ).

  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Die Beklagte verweist auf eine Entscheidung des Senats vom 27.1.2003 5 U 178/01 -, der ein wortgleicher Vertrag zugrunde liege.

    Dazu fehlen im vorliegenden Fall jedoch konkrete Anhaltspunkte (vgl. Senat, Urteil vom 27.1.2003, 5 U 178/01).

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Eine so weite Sicherungszweckerklärung sichert nach der Rechtsprechung im Falle der Unwirksamkeit des Darlehns auch Bereicherungsansprüche und damit auch einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG a. F. ab, da dieser der Sache nach nichts anderes ist als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III.2. = NJW 2003, 885, 886; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub III.1.b) = NJW 2004, 158, 159; OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III.2.).

    Das finanzielle Risiko bleibt deshalb überschaubar (OLG Hamm, Urteil v. 27. Januar 2003 - 5 U 178/01 - sub III. 3.; OLG Naumburg, Urteil v. 13. November 2003 - 2 U 47/03 - sub I. 2. c) (2) ).

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